Bei beherrschenden Gesellschaftern werden nur Vereinbarungen anerkannt, die im Voraus geschlossen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelungen angemessen sind – das sog. absolute Nachzahlungs- und Rückwirkungsverbot.[1]

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkende Vereinbarung

Alleingesellschafter A beschließt am 1.4.02 den Anstellungsvertrag zwischen ihm und der GmbH zu ändern und darin ein jeweils im Dezember auszuzahlendes Weihnachtsgeld erstmals für das Wirtschaftsjahr 01 i. H. v. 6.000 EUR festzulegen.

Auch wenn seine Gesamtbezüge einschließlich des Weihnachtsgelds angemessen bleiben, sind diese angesichts der rückwirkenden Änderung steuerlich zu beanstanden. Das Weihnachtsgeld ist eine Entlohnung für die ganzjährige Tätigkeit. Deshalb ist die Zahlung des Weihnachtsgelds im Jahr 01 in voller Höhe und das Weihnachtsgeld für das Jahr 02 i. H. v. 1.500 EUR (3/12) eine verdeckte Gewinnausschüttung.

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