Zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter kann sich eine Konkurrenzsituation ergeben, wenn beide in gleichen oder ähnlichen Geschäftsbereichen tätig sind. I. d. R. gebührt in diesen Fällen den Belangen der GmbH der Vorrang.

Liegt eine Konkurrenztätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers außerhalb der GmbH vor, ohne dass eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung festgelegt oder eine Befreiung vom zivilrechtlichen Wettbewerbsverbot erteilt wurde, wird die Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft grundsätzlich über eine vGA steuerlich der GmbH zugerechnet. Dies gilt zumindest dann, wenn die GmbH auf Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs verzichtet.[1]

 
Achtung

Unschädliche Konkurrenzsituation

Die Rechtsprechung legt diesen Grundsatz zugunsten des Gesellschafters aus. Danach ergibt sich aus einer Konkurrenzsituation keine vGA, solange der Gesellschafter der GmbH nicht Vermögen entzieht, das diese zur Deckung des Stammkapitals benötigt.[2] Gleiches gilt für den Fall, dass der Geschäftsführer schon früher für die GmbH als Subunternehmer tätig gewesen ist und beide Parteien an diesem Zustand festhalten wollen.[3]

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