Für den Abschluss von Verträgen mit dem Geschäftsführer ist die Gesellschafterversammlung das zuständige Organ.[1] Dies kann ggf. aber in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Wird diese Zuständigkeit missachtet, ist der Vertrag bereits zivilrechtlich unwirksam.
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