Auch wenn ein Gesellschafter bei der Gesellschaft mitarbeitet, ist dieser sozialversicherungsrechtlich nicht immer als Arbeitnehmer anzusehen. Abzustellen ist auf den Beschäftigungsbegriff im Sinne der Sozialversicherung (§ 7 SGB IV). Danach erfordert ein Arbeitsverhältnis ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis von der Gesellschaft als Arbeitgeber. Wesentlich dafür ist eine weisungsgebundene Tätigkeit mit Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Für Gesellschafter einer GbR oder OHG und für einen Komplementär einer KG liegt angesichts der umfassenden Haftung kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Auch wer ausschließlich in der Eigenschaft als Gesellschafter tätig ist, steht regelmäßig nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Gesellschafter, die als Geschäftsführer auftreten und zudem über mindestens 50 % der Stimmrechte verfügen, fehlt es ebenfalls an der für eine Sozialversicherungspflicht charakteristischen Abhängigkeit.

 
Achtung

Statusfeststellung empfehlenswert

Unter Umständen reicht bereits ein Stimmrecht mit weniger als 50 % aus, sofern damit eine Sperrminorität verbunden ist. Auch bei einer Beschäftigung in einer Familiengesellschaft können geringere Beteiligungen bereits eine Versicherungspflicht ausschließen. In diesen Fällen ist für geschäftsführende Gesellschafter neben dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren ggf. auch das antragsbezogene Verfahren zu empfehlen, damit hierüber Rechtssicherheit erlangt wird (§ 7a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV).

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