Auch wenn die Gewerbesteuerpflicht für gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform gilt (§ 2 GewStG), gibt es im Endeffekt doch einen bedeutenden Unterschied. Denn nur bei Personengesellschaften besteht die Möglichkeit, eine auf die gewerblichen Einkünfte anfallende Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abzuziehen (§ 35 EStG). Dazu erfolgt bei den Gesellschaftern eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bis zur Höhe des 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrags.[1]

Für Kapitalgesellschaften gibt es diese Anrechnung der Gewerbesteuer nicht, sondern die Gewerbesteuer führt dort zu einer Definitivbelastung. Allerdings muss auch gesehen werden, dass die Körperschaftsteuer mit nur 15 % deutlich geringer liegt als die Einkommensteuer mit bis zu 45 %. Dies war auch der Grund für den Gesetzgeber durch eine Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer für die Personenunternehmen eine gewisse Rechtsformneutralität der Besteuerung zu schaffen.

[1] BMF, aktualisiertes Schreiben v. 17.4.2019, BStBl. 2019 I S. 459.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge