Rz. 80

Gemäß § 272 Abs. 2 HGB sind als Kapitalrücklagen von allen GmbHs – ausgenommen Kleinst-GmbHs[1] – auszuweisen:

  • der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
  • der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
  • der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
  • der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
 

Rz. 81

Einschränkungen hinsichtlich der Entnahme von Beträgen aus der Kapitalrücklage bestehen bei der GmbH nur, soweit diese durch eine vereinfachte Kapitalherabsetzung oder aus eingeforderten Nachschüssen entstanden sind. Ein Betrag, der nach § 58b Abs. 2 GmbHG oder § 58c GmbHG aufgrund einer Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage eingestellt worden ist, darf gemäß § 58b Abs. 3 GmbHG vor Ablauf des fünften nach der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahres nur verwandt werden

  • zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
  • zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;
  • zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
[1] Gemäß § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB brauchen Kleinst-GmbHs nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten – also das gesamte Eigenkapital in einem Posten – gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge