Rz. 26

Da die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und damit vom Bestand der Gesellschafter unabhängig ist, kann die GmbH auch ihre eigenen Geschäftsanteile halten,[1] deren Erwerb als Anschaffungsvorgang zu behandeln ist.[2]

Im Recht der GmbH findet sich – anders als bei der AG – keine detaillierte Regelung hinsichtlich des Erwerbs eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft, was auf den regelmäßig überschaubaren Gesellschafterkreis der GmbH zurückzuführen sein könnte.[3] Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist bei der GmbH zudem nicht an sachliche Gründe gebunden (§ 33 Abs. 2 GmbHG). Für den Erwerb eigener Geschäftsanteile sieht das GmbH-Recht auch keine maximale Obergrenze vor.[4]

 

Rz. 27

Gemäß § 33 Abs. 2 GmbHG ist der Erwerb eigener Geschäftsanteile nur zulässig, soweit diesbezüglich die Einlagen vollständig geleistet worden sind, und unter der Voraussetzung, dass die GmbH im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage i. H. d. Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, welche nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Die Einlagen sind dann nicht vollständig geleistet, wenn eine rückständige Stammeinlage vorliegt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Geld- oder Sacheinlage handelt und wie groß der noch ausstehende Rest ist.[5] Unbeachtlich ist jedoch der Rückstand sonstiger Leistungen wie etwa Aufgeld, Zinsen, Vertragsstrafen oder Nebenleistungen.[6] Im Umkehrschluss ergibt sich, dass die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen kann (§ 33 Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 28

Bei Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH ist gemäß § 272 Abs. 1a HGB der Nennbetrag der eigenen Geschäftsanteile auf der Passivseite offen in einer Vorspalte vom gezeichneten Kapital (Stammkapital) abzusetzen und der Unterschiedsbetrag zwischen Nennbetrag und Anschaffungskosten der eigenen Geschäftsanteile mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Zu den frei verfügbaren Rücklagen gehören bei der GmbH die Gewinnrücklagen – unter Beachtung einer anderweitigen Zweckbindung – und die Kapitalrücklage.[7]

Während bei der AG nur die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB zu den frei verfügbaren Rücklagen gehört, dürfen bei einer GmbH darüber hinaus auch die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB berücksichtigt werden.[8] In Abhängigkeit von der Höhe des Kaufpreises können sich nachfolgende Situationen ergeben:

  • Erwerb eigener Anteile zu einem Kaufpreis unterhalb des Nennbetrags: Der Nennbetrag wird offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt. Aufgrund des unter dem Nennbetrag liegenden Kaufpreises erhöhen sich die frei verfügbaren Rücklagen (abweichend im Konzernabschluss: Einstellung in die Kapitalrücklage).[9]
  • Erwerb eigener Anteile zum Nennbetrag: Der Nennbetrag wird offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt. Die frei verfügbaren Rücklagen verändern sich nicht.
  • Erwerb eigener Anteile zu einem Kaufpreis oberhalb des Nennbetrags: Der Nennbetrag wird offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt. Der über den Nennbetrag hinausgehende Kaufpreis vermindert die frei verfügbaren Rücklagen (§ 272 Abs. 1a Satz 2 HGB).

Anschaffungsnebenkosten stellen nach § 272 Abs. 1a Satz 3 HGB grundsätzlich Aufwand des Geschäftsjahres dar. Die Behandlung von Anschaffungsnebenkosten im Rahmen des Erwerbs eigener Anteile weicht damit von der sich aus § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB ergebenden zwingenden Aktivierungspflicht ab.[10]

Abb. 1: Ausweis eigener Anteile bei Erwerb oberhalb des Nennbetrags[11]

Die Verrechnung mit den frei verfügbaren Rücklagen ist im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Sind im Zeitpunkt der Verrechnung jedoch keine ausreichenden frei verfügbaren Rücklagen mehr vorhanden, ist der verbleibende Betrag mit dem Jahresüberschuss zu verrechnen, unabhängig davon, dass Letzterer nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter unterliegt.[12] Im Fall des Erwerbs eigener Geschäftsanteile durch die GmbH ist es sinnvoll, im Anhang – in Anlehnung an § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG[13] – über deren Bestand sowie über die Bedingungen des Erwerbs zu berichten. Eine diesbezügliche Pflicht – wie im AktG – ergibt sich aus dem GmbHG nicht.

 

Rz. 28a

Kleinst-GmbHs (Kleinstkapitalgesellschaften)[14] können hinsichtlich des Umfangs der Bilanz eine gegenüber der Bilanz von kleinen GmbHs nochmals verkürzte Bilanz aufstellen. Die Mindestangabe ist dabei auf die mit Buchstaben bezeichneten Posten des § 266 HGB begrenzt. Gegenüber den für kleine GmbHs geltenden Vorschriften entfällt somit die Pflicht zum gesonderten Ausweis auch der mit römischen Zahlen bezeichneten Posten des § 266 HGB. Da Kleinst-GmbHs somit nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten des § 266 HGB in ihrer Bilanz zu berücksichtigen haben, wird von diesen nur der Posten Eigenkapital ausgewiesen, nicht jedoch das gezeichnete Kapital. § 272 Abs. 1a H...

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