Die GbR ist auch nach dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 wie alle Personengesellschaften keine juristische Person. Nach § 705 Abs. 2 BGB ist die GbR als Außengesellschaft jedoch rechtsfähig. Sie kann damit Träger von Rechten und Pflichten sein, insbesondere auch von Forderungen und Vermögen, und sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Die GbR-Außengesellschaft ist damit genau wie nach § 124 HGB die Personenhandelsgesellschaften einer juristischen Person angenähert.

[28]

Die Rechtsfähigkeit erlangt die GbR als Außengesellschaft, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt oder im GbR-Register eingetragen ist (§ 719 Abs. 1 BGB). Erst dann wird die GbR nach außen wirksam und damit rechtsfähig.[29]

Betreibt die GbR ein Unternehmen unter einem gemeinschaftlichen Namen, so wird nach § 705 Abs. 3 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die GbR nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die GbR, die ein gemeinsames Unternehmen betreibt, ist damit immer eine Außengesellschaft und damit rechtsfähig.[30]

Also steht nunmehr fest, dass die GbR als Außengesellschaft nach § 705 Abs. 2 nF BGB:

  • Gläubigerin und Schuldnerin von Ansprüchen sein kann,
  • Eigentümerin der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen ist,
  • Gesellschafterin von Kapital- und Personengesellschaften und auch von anderen GbR sein kann,
  • wechsel- und scheckfähig ist,
  • klagen und verklagt werden kann,
  • insolvenzfähig nach § 11 Nr. 1 InsO ist,
  • grundbuchfähig ist, § 47 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO).

Bereits vor Inkrafttreten des MoPeG war durch die Rechtsprechung des BGH die weitgehende Rechtsfähigkeit der GbR als Außengesellschaft anerkannt. Durch das MoPeG ist dieser Grundsatz der Rechtsprechung ausdrücklich in das Gesetz übernommen worden. Die Innengesellschaft, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, ist nach § 705 Abs. 2 nF BGB dagegen weiterhin nicht rechtsfähig.

[29] Schäfer-Armbrüster, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 3 Rn. 13 ff.; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 6 Rn. 55 ff.
[30] Schäfer-Armbrüster, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, § 3 Rn. 17; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 6 Rn. 55 ff.

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