Im Wirtschaftsleben eignet sich die GbR aufgrund der flexiblen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten gut für überbetriebliche und interne Zusammenschlüsse. Dazu zählen die Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die verschiedene Bauunternehmen für die Durchführung eines gemeinsamen Großprojekts gründen, wobei Gegenstand der GbR nur die tatsächliche Zusammenarbeit und Koordination ist, die Bauverträge mit dem Bauherrn schließt jedes Bauunternehmen für sich ab.

 
Praxis-Beispiel

ARGE für Großflughafen:

Die Bauunternehmen X, Y und Z haben jeweils Bauverträge über den Bau eines Großflughafens mit dem Bundesland B abgeschlossen. X, Y und Z gründen zur Durchführung des Bauvorhabens die ARGE "BER", die u. a. die gemeinsame Erstellung und Nutzung der Baustelleninfrastruktur und der Baumaschinen regelt.

Die GbR eignet sich auch als Gesellschaftsform für Konsortien. Diese gibt es als Zusammenschluss von Banken, die gemeinsam Aktien an der Börse platzieren (Emissionskonsortium) oder die gemeinsam einen Großkredit, z. B. zur Finanzierung eines Unternehmenskaufs, gewähren wollen (Kreditkonsortium).

Auch schließen sich Unternehmen in der Form einer GbR zu Interessengemeinschaften zusammen, um unternehmerische Teilfunktionen, wie die Nutzung von Forschungsanlagen, gemeinsam auszuüben. Daneben gibt es die GbR als Holdinggesellschaften, als Kartelle, aber auch als Schifffahrtspools oder bei Poolverträgen, z. B. über das Abstimmungsverhalten von Gesellschaftern. Schließlich sind auch geschlossene Immobilienfonds teilweise als GbR organisiert.[10]

[10] Siehe zu den Immobilienfonds und Anlagegesellschaften auch das neu in Kraft getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013, BGBl. I S. 1981.

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