Da Kleingewerbetreibende kein Handelsgewerbe betreiben, müssen sie, wenn sie keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft gründen wollen, keine OHG oder KG gründen. Sie können vielmehr wählen, ob sie eine GbR oder eine Personenhandelsgesellschaft gründen wollen (siehe unter 1.2).

Ob ein Gewerbe ein Handelsgewerbe ist oder nicht, richtet sich gem. § 1 Abs. 2 HGB danach, ob das Gewerbe einen nach kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Hinsichtlich der Art des Gewerbes richtet sich dieses in erster Linie nach der Komplexität des Waren- oder Leistungsangebots und des Schwierigkeitsgrads der Geschäftsvorgänge, hinsichtlich des Umfangs spricht ein Umsatz von weniger als 250.000 EUR pro Jahr und weniger als 5 Beschäftigte für ein Kleingewerbe.

 
Praxis-Beispiel

Kleines Einzelhandelsgeschäft

A und B betreiben gemeinsam ein kleines Einzelhandelsgeschäft mit einem kleinen Warenangebot. Sie machen einen Umsatz von etwas mehr als 10.000 EUR im Monat und beschäftigen lediglich 2 Arbeitnehmer in Teilzeit. Die Gesellschaft ist eine GbR, da kein Handelsgewerbe vorliegt. Wenn A und B eine OHG gründen wollen, ist dies nach § 107 HGB auch möglich, sie müssen die Gesellschaft dann als OHG oder KG ins Handelsregister eintragen lassen. A und B können also wählen, ob sie eine GbR oder eine OHG oder KG gründen wollen.

Freiberufler, wie z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Ärzte oder Architekten, betreiben kein Gewerbe. Sie konnten deshalb bis 2024 ebenfalls keine OHG oder KG gründen. Die Gründung einer GmbH oder einer AG ist zwar, z. B. für Rechtsanwälte, mittlerweile berufsrechtlich zulässig, bringt aber einige Nachteile wie die Gewerbesteuerpflicht mit sich.

Freiberufler können seit dem 1.1.2024 nun wählen, ob sie eine GbR oder eine OHG oder KG gründen wollen. Weiterhin kommt die Gründung einer Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) in Betracht.

Bis zum Jahr 2020 war die englische Unternehmensform LLP gerade bei Rechtsanwälten, aber auch bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in Deutschland eine beliebte Gesellschaftsform für die gemeinschaftliche Berufsausübung.[8]

Nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU Ende 2020 ist die Tätigkeit einer LLP als englische Gesellschaftsform in Deutschland jedoch nicht mehr möglich.

 
Praxis-Tipp

PartGmbB als Alternative zur LLP

Als Reaktion auf die zunehmende Verbreitung der englischen LLP gerade auch für Freiberufler hat der deutsche Gesetzgeber 2013 das Partnerschaftsgesetz geändert und eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ins Leben gerufen. Hier kann die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung, die bislang in Deutschland immer eine persönliche war, gegen Abschluss einer Mindestversicherungssumme auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden.[9]

Auch reine Vermögensverwaltungsgesellschaften betreiben kein Gewerbe, sodass sie in der Form der GbR betrieben werden können. Sie können sich aber auch nach § 107 HGB als OHG oder als KG ins Handelsregister eintragen lassen und somit eine Personenhandelsgesellschaft gründen.

[8] Henssler, Die LLP – die bessere Alternative zur PartG mbB?, NJW 2014, S. 1761 ff.; Henssler/Mansel, Die Limited Liability Partnership als Organisationsform anwaltlicher Berufsausübung, NJW 2007, S. 1393 ff.
[9] Römermann, Volker, Die PartG mbB – eine neue attraktive Rechtsform für Freiberufler, NJW 2013, S. 2305 ff.

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