Der Unterschied zwischen der GbR und den Personenhandelsgesellschaften OHG und KG ist ausschließlich der Zweck der jeweiligen Gesellschaft. Bei der OHG und bei der KG muss der Zweck der Gesellschaft im gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes oder in einem der in § 107 HGB genannten Zwecke liegen, ein anderer Zweck ist nicht zulässig. Bei der GbR ist jeder Zweck zulässig, außer dem gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes.

Bei den Personenhandelsgesellschaften OHG und KG muss der Zweck der Gesellschaft einer der folgenden sein:

- der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes,

- der gemeinsame Betrieb eines Kleingewerbes, das kein Handelsgewerbe ist,

- die Verwaltung eines gemeinsamen Vermögens oder

- die gemeinsame Ausübung eines Freien Berufes, wenn das anwendbare Berufsrecht dies zulässt.

Ist der Gesellschaftszweck einer Personengesellschaft der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes, liegt zwingend eine OHG oder eine KG vor, die Gründung einer GbR ist nicht möglich. Jeder andere Zweck ist bei der GbR dagegen möglich.[4]

 
Praxis-Tipp

Keine OHG ohne Handelsgewerbe

Der Versuch eine OHG mit einem anderen Zweck als den eines gemeinsamen Betriebs eines Handelsgewerbes oder der in § 107 HGB genannten zu gründen, führt dazu, dass tatsächlich eine GbR entsteht.

Der gemeinsame Zweck der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) kann nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) nur die gemeinsame Berufsausübung durch Angehörige Freier Berufe sein.

Nach den neuen Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts können seit dem 1.1.2024 zur gemeinsamen Ausübung eines Freien Berufes auch eine OHG oder eine KG und damit auch die besonders attraktive GmbH & Co. KG gegründet werden, sofern das anwendbare Berufsrecht dies zulässt.[5]

Ist der gemeinsame Zweck der Personengesellschaft, der gemeinsame Betrieb eines Kleingewerbes, das kein Handelsgewerbe ist, oder die Verwaltung eines gemeinsamen Vermögens oder die gemeinsame Ausübung eines Freien Berufes, kommen sowohl eine GbR als auch eine OHG oder KG in Betracht. Für die Gründung einer OHG oder einer KG ist in diesen Fällen aber, anders als beim gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes, die Eintragung in das Handelsregister konstitutiv, also für das Entstehen der OHG oder der KG zwingend erforderlich.

[4] Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 10. Aufl. 2024, § 10 Rd. 13 ff.; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 6 Rn. 25 ff.
[5] Bachmann, Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, NJW 2021, 3073 (3078).

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