Übt eine GbR eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit aus, ist die GbR als Mitunternehmerschaft einzustufen (§ 13 Abs. 7 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Diese Rechtsform wird von einer Vielzahl von Betrieben gewählt, sei es, dass Eltern und Kinder den Betrieb gemeinsam betreiben, sei es, dass sich 2 kleinere Betriebe unter dem Dach einer GbR zu einer größeren wirtschaftlicheren Einheit zusammenschließen.

Keine Besonderheiten ergeben sich gegenüber einem Einzelunternehmen hinsichtlich der Gewinnermittlung. Insbesondere stehen auch einer GbR grundsätzlich die 3 Varianten zur Ermittlung des Gewinns zur Verfügung – der Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), die Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) und die spezielle Durchschnittssatzbesteuerung (§ 13a EStG).

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