Unabhängig von der Art der Tätigkeit werden die erzielten Einkünfte der GbR (wie bei jeder Personengesellschaft) in einem zwischengeschalteten gesonderten und einheitlichen Verfahren förmlich festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO). Sinn und Zweck des Feststellungsverfahrens ist es sicherzustellen, dass bei jedem Gesellschafter die gleiche Einkunftsart und die gleichen Grundsätze der Einkünfteermittlung zum Zuge kommen.

Neben der Feststellung zur Art und zur Höhe der gemeinsamen Einkünfte werden im Feststellungsbescheid die ermittelten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt. Hierbei bildet der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Aufteilungsmaßstab die Grundlage. Die so den einzelnen Gesellschaftern zugeordneten Einkünfte und andere besteuerungsrelevante Daten, z. B. Spenden, Steuerabzugsbeträge etc., gelangen dann im nächsten Schritt auf die Ebene der Gesellschafter. Dort werden die anteiligen Einkünfte aus der GbR zusammen mit den übrigen Einkünften der Gesellschafter in die Besteuerung der persönlichen Einkommensteuer einbezogen.

Der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid stellt die Besteuerungsgrundlagen bindend für die Einkommensteuer als Folgebescheid fest (§ 182 Abs. 1 AO). Bestehen gegen die festgestellten Werte Einwendungen, sind diese zwingend durch einen Einspruch (und ggf. Klage) gegen den Feststellungsbescheid geltend zu machen. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid wäre nicht zielführend.

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