Ist die gemeinschaftlich ausgeübte Tätigkeit freiberuflicher Art, z. B. Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte, kann auch auf die Rechtsform einer GbR zurückgegriffen werden. Ausgeübt wird die Tätigkeit dann im Rahmen einer gemeinschaftlichen Praxis oder als Sozietät.

Auch für eine Freiberufler-GbR gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Grundregeln. Wie bei der gewerblichen GbR sind dies vor allem die Regeln zur Mitunternehmerschaft, die über § 18 Abs. 4 EStG analog gelten. Jedoch fällt für eine freiberufliche GbR keine Gewerbesteuer an. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass alle Gesellschafter die persönlichen freiberuflichen Voraussetzungen erfüllen und auch keine gewerblichen Randaktivitäten ausgeübt werden.

Eine weitere Besonderheit besteht insofern, dass für eine Freiberufler-GbR keine Buchführungspflicht besteht; dies gilt unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder Gewinns.

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