Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, ist das Thema Haftung für ihn noch nicht abgeschlossen. Er haftet für die vor seinem Ausscheiden ­begründeten Gesellschaftsschulden weiter, sofern diese innerhalb von 5 Jahren fällig und ihm gegenüber geltend gemacht werden (§ 728b BGB). Diese sog. Nachhaftung beginnt zwar grundsätzlich mit dem Tag des Ausscheidens, aber frühestens mit der entsprechenden Kenntnis des Gläubigers.

 
Praxis-Tipp

Bekanntgabe des Ausscheidens

Da bei einer GbR das Ausscheiden eines Gesellschafters bis 2023 nicht im Handelsregister eingetragen worden ist, empfahl es sich, die Gläubiger über das Ausscheiden zu unterrichten. Damit hat sich eine "Verlängerung" der 5-Jahresfrist vermeiden lassen. Dieser Rat gilt grundsätzlich auch ab 2024 fort. Lediglich für eine ins Gesellschaftsregister eingetragene GbR ist eine Benachrichtigung nicht mehr zwingend erforderlich. Denn eine eGbR muss auch das Ausscheiden eines Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden, sodass dies den Gläubigern als bekannt gilt.

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