BMF, 08.05.1995, IV B 2 - S 2145 - 18/95 II

Zur Frage der steuerrechtlichen Behandlung von Geschenken und Zugaben gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind § 4 Abs. 4 EStG). Dazu gehören u.a. auch Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke sowie für Zugaben i.S. der ZugabeVO.

1. Geschenke

Betrieblich veranlaßte Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 75 DM nicht übersteigen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden sind § 4 Abs. 7 EStG).

Ein Geschenk setzt nach allgemeiner Verkehrsauffassung eine unentgeltliche Vermögenszuwendung voraus. Die Zuwendung muß ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erbracht werden. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Um ein Geschenk handelt es sich danach nur in den Fällen, in denen sich beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sind (vgl.R 21 Abs. 2 EStR 1993; BFH vom 28. November 1986, BStBl 1987 II S. 296).

2. Zugaben i.S. der ZugabeVO

Keine Geschenke sind z.B. Zugaben im Sinne der ZugabeVO, die im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung gewährt werden R 21 Abs. 2 Satz 5 Nr. 4 EStR 1993; BFH vom 28. November 1986, a.a.O., und vom 21. September 1993, BStBl 1994 II S. 170).

Um eine nach § 1 Abs. 2 ZugabeVO zulässige Zugabe handelt es sich z.B., wenn lediglich Reklamegegenstände von geringem Wert, die als solche durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Firma gekennzeichnet> sind, oder geringwertige Kleinigkeiten> gewährt werden § 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO), wenn die Zugabe zu Waren in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Waren besteht § 1 Abs. 2 Buchst. c ZugabeVO) oder wenn die Zugabe nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware> oder in handelsüblichen Nebenleistungen> besteht § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO).

Dabei ist es nach § 1 Abs. 3 ZugabeVO nicht zulässig, bei dem Angebot, der Ankündigung und der Gewährung einer der genannten zugelassenen Zugaben, diese Zuwendung als unentgeltlich, wie z.B. als Geschenk oder Gratiszugabe, zu bezeichnen oder anderweitig den Eindruck der Unentgeltlichkeit zu erwecken.

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer Zuwendung als Zugabe ist die Abhängigkeit ihrer Gewährung vom Erwerb der Hauptware>. Dabei ist es nicht Voraussetzung, daß der Kunde die Zugabe subjektiv> erwartet. Das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren der Nebenware oder -leistung muß lediglich objektiv> geeignet sein, den Kunden in seiner Kaufentschließung zu beeinflussen (BFH vom 21. September 1993, a.a.O.). Die Zugabe kann daher für sich allein gesehen nicht als Geschenk angesehen werden und ist, soweit die Verknüpfung für den Kunden auch erkennbar ist, Teil des hauptsächlichen Leistungsaustauschs (vgl.R 21 Abs. 3 Satz 5 Nr. 4 EStR i.V.m. BFH vom 28. November 1986 und vom 21. September 1993, a.a.O.). Je nach Umfang des hauptsächlichen Leistungsaustauschs kann es sich auch bei der Gewährung eines Wandkalenders im Wert von 30 DM oder bei der Gewährung einer Gedenkmünze im Wert von 42 DM um eine Zugabe handeln. In den Fällen, in denen solche Zuwendungen unentgeltlich und unabhängig von einer Hauptleistung gewährt werden, sind es jedoch Geschenke.

3. Aufzeichnungspflichten>

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, so sind die Aufwendungen hierfür getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen § 4 Abs. 7 EStG). Eine gesonderte Aufzeichnung liegt nicht vor, wenn die besonders aufzuzeichnenden Aufwendungen auf Konten gebucht werden, auf denen auch nicht unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 EStG fallende Aufwendungen gebucht sind R 22 Abs. 1 Satz 5 EStR). Werden Aufwendungen für Zugaben und Aufwendungen für Geschenke vermischt auf einem Konto gebucht, ist die Voraussetzung der getrennten Buchung nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG hat zur Folge, daß die nicht besonders aufgezeichneten Aufwendungen, also die Aufwendungen für Geschenke, nicht abgezogen werden können R 22 Abs. 3 Satz 1 EStR). Aufwendungen für Zugaben dürfen auch ohne getrennte Aufzeichnung als Betriebsausgaben abgezogen werden, da für diese Aufwendungen keine getrennte Aufzeichnungspflicht besteht.

Sind in einem Buchführungssystem Konten eingerichtet, auf denen eindeutig erkennbar Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, liegt noch keine Verletzung der Au...

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