Der Empfänger zahlt für Sachzuwendungen keine Steuern, wenn der Schenker diese gemäß § 37 b EStG pauschal mit 30 % versteuert. Es handelt sich um ein Wahlrecht, das der Unternehmer jedes Jahr neu ausüben kann. Der Schenker kann die Besteuerung pauschal mit 30 % übernehmen bei Sachzuwendungen aus betrieblichem Anlass

  • an seine Arbeitnehmer (1. Empfängerkreis) und/oder
  • an Nichtarbeitnehmer, z. B. an Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer, (2. Empfängerkreis),

die er zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung (bei Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn) erbringt.

Der Schenker darf

  • die Wahl nicht auf einzelne Sachzuwendungen beschränken, sondern muss (ggf. getrennt für jeden Empfängerkreis) alle Sachzuwendungen eines Jahres einbeziehen,[1]
  • nur Sachzuwendungen bis maximal 10.000 EUR pro Person und Jahr pauschal versteuern. Liegt der Wert einer einzelnen Zuwendung über 10.000 EUR, scheidet hierfür die pauschale Besteuerung insgesamt aus.

Es handelt sich um ein Geschenk, wenn jemand einem anderen einen Gegenstand oder eine Dienstleistung zuwendet, die für den privaten Bedarf bestimmt oder geeignet ist. Ob der Schenker die Sachzuwendungen pauschal versteuert, entscheidet er allein. Wenn der Schenker die pauschale Besteuerung wählt, ist er der Schuldner der pauschalen Steuer.

Nicht abziehbare Betriebsausgaben bleiben nicht abziehbare Betriebsausgaben, auch wenn der Schenker diese pauschal mit 30 % versteuert. Die pauschale Steuer zieht der Schenker

  • als Betriebsausgabe ab, wenn er auch die Aufwendungen, die er pauschal mit 30 % versteuert, als Betriebsausgaben abziehen darf;
  • nicht als Betriebsausgaben ab, wenn er die Aufwendungen, die er pauschal mit 30 % versteuert, nicht als Betriebsausgaben abziehen darf. Dazu hat das Niedersächsische Finanzgericht[2] entschieden, dass die Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht abziehbar ist, wenn die Zuwendung selbst nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Die Pauschalbesteuerung ist immer dann sinnvoll, wenn die Freude des Beschenkten über die Sachzuwendung nicht durch den Zugriff des Fiskus getrübt werden soll. Denn der Zuwendungsempfänger braucht keinen geldwerten Vorteil mehr zu versteuern. Zuwendungen an Arbeitnehmer zieht der Arbeitgeber immer als Betriebsausgaben ab. Allerdings kommen nicht alle Zuwendungen beim Arbeitnehmer steuerfrei an. Dieses Ergebnis kann allerdings durch die 30 %ige Pauschalierung erreicht werden.

[2] FG Niedersachsen, Urteil v. 16.1.2014, 10 K 252/13.

8.1 Wie die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer ermittelt wird

Der Schenker berechnet die Pauschalsteuer von den Aufwendungen, die ihm tatsächlich entstanden sind.[1] Es ist auf die tatsächlichen Kosten einschließlich Umsatzsteuer abzustellen. Das gilt auch, wenn der Schenker den Gegenstand selbst herstellt bzw. die Leistung selbst anbietet. Der Schenker ermittelt entweder

  • die eigenen Herstellungskosten oder
  • die Kosten, die mit der Dienstleistung in Zusammenhang stehen.
 
Praxis-Beispiel

So wird die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer berechnet

Ein Unternehmer ist zum Geschäftsjubiläum seines Kunden eingeladen und schenkt ihm eine antike Vase, für die er mit seiner EC-Karte 300 EUR zuzüglich 19 % = 57 EUR Umsatzsteuer zahlt. Seine Zuwendung ist betrieblich veranlasst. Damit dieser Vorgang bei seinem Geschäftsfreund keine steuerlichen Auswirkungen hat, versteuert er den Betrag pauschal mit 30 %. Dabei geht er wie folgt vor:

Einkauf der Vase: Diesen Einkauf erfasst er mit dem Bruttobetrag als nicht abziehbare Betriebsausgabe, weil er bei Geschenken über 35 EUR keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf.

 
Schenkungsvorgang: Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert von 357,00 EUR
Pauschalsteuer 30 % = 107,10 EUR
Solidaritätszuschlag 107,10 EUR * 5,5 % = 5,89 EUR
pauschale Kirchensteuer 107,10 EUR * 7 % = 7,50 EUR
Pauschalsteuern insgesamt 120,49 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4636/6621 Geschenke nicht abzugsfähig mit § 37b EStG 357 1200/1800 Bank 357

Da die Aufwendungen, die mit 30 % pauschal versteuert werden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, darf auch die pauschale Steuer nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4637/6622 Pauschale Steuern für Geschenke und Zuwendungen nicht abzugsfähig 120,49 1200/1800 Bank 120,49

Bei Geschenken über 35 EUR darf keine Vorsteuer abgezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Unternehmer ansonsten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn beim Einkauf kein Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, fällt bei der unentgeltlichen Zuwendung auch keine Umsatzsteuer an. Damit ist der Vorgang dann abgeschlossen.

Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Unternehmer seinem Arbeitnehmer oder Geschäftsfreund keinen Gegenstand, sondern einen anderen unentgeltlichen Vorteil zukommen lässt, z. B. ein Wellness-Wochenende, einen Fitnesskurs, den Besuch eines Fußballspiels od...

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