Der BFH stellt in seinen Urteilen vom 16.10.2013 klar und deutlich heraus, dass die pauschale Besteuerung nur dann möglich ist, wenn die Zuwendungen (Geschenke) dem Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. § 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart. § 37b EStG stellt lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, sodass Besteuerungstatbestände nicht ausgeweitet werden dürfen, d. h., Zuwendungen dürfen nicht versteuert werden, wenn sie im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

Konsequenz: Muss der Empfänger die Zuwendung nicht (auch nicht dem Grunde nach) versteuern, dann kann die Zuwendung nicht, auch nicht pauschal gem. § 37b EStG besteuert werden.

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