Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an den Empfänger voraus.[1] Der Zweck, Geschäftsverbindungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, ist keine Gegenleistung. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinnerung zu bringen.

Gemäß Finanzverwaltung ist das Vorliegen eines Geschenkes immer dann anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger einem Geschäftsfreund ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonst unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt.[2] Liegt eine konkrete Gegenleistung vor, handelt es sich nicht um ein Geschenk, sodass die pauschale Besteuerung nach § 37b EStG nicht angewendet werden kann. Deshalb können diese Aufwendungen in der Regel uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden:

  • Provisionen,
  • Werbeaufwendungen und
  • Zugaben.

Beispiele zur Abgrenzung, ob eine Zuwendung als Geschenk beurteilt wird oder nicht

  • Die kostenlose Bewirtung und damit verbundene Unterhaltung ist kein Geschenk bzw. kein entgeltlicher Vorteil.[3]
  • Blumen sind im Allgemeinen als Geschenke einzustufen. Blumen und Kränze bei Beerdigungen jedoch nicht.[4]
  • Kulanzleistungen sind wegen des Zusammenhangs mit dem vorhergehenden Kauf keine Geschenke.
  • Kundenservice, der unentgeltlich erbracht wird, ist kein Geschenk, weil er im Zusammenhang mit einem vorhergehenden Kauf erfolgt und derartige Leistungen regelmäßig im Kaufpreis einkalkuliert sind.
  • Gewinne aus Verlosungen sind keine Geschenke.[5]
  • Preise bei Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sind keine Geschenke.[6]
  • Rabatte sind keine Geschenke. Sie mindern vielmehr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des angeschafften Wirtschaftsguts.
  • Spargeschenkgutscheine und darauf beruhende Gutschriften sind keine Geschenke.[7]
  • Sponsoring bedeutet, dass eine Gegenleistung vorhanden ist, sodass es sich nicht um ein Geschenk handelt.
  • Theaterkarten und andere Eintrittskarten sind Geschenke.
  • Trinkgelder sind zusätzliches (freiwilliges) Entgelt für eine Gegenleistung und somit kein Geschenk.
  • Werbeprämien sind als Gegenleistung für die Vermittlung neuer Kunden einzustufen. Es handelt sich daher nicht um Geschenke.

Diese Geschäftsvorfälle werden als Werbekosten und nicht als Geschenk beurteilt

  • Warenproben und Werbeartikel, die an eine Vielzahl von Empfängern verteilt werden, deren Identität meist nicht bekannt ist, z. B. bei Werbevorführungen in Kaufhäusern, Kalender für das Folgejahr von Apotheken an ihre Kunden.
  • Eine Zeitung gibt Gutscheine für ein i. d. R. befristetes kostenloses oder verbilligtes Abonnement aus.
  • Der Unternehmer lässt auf seine Kosten in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Plätzen eine Bank, Schutzhütte oder ein Kunstwerk errichten, wobei sein Unternehmen durch eine Hinweistafel als Spender ausgewiesen ist (Sponsoring).

     
    Hinweis

    Was bei Streuwerbeartikeln wichtig ist

    Da geringwertige Warenproben und Streuwerbeartikel nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Geschenke darstellen, berechtigen sie zum vollen Betriebsausgabenabzug. Eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ist hier nicht anzuwenden.[8]

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