Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern. Streuwerbeartikel, wie Taschenkalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge und dergleichen (bis 10 EUR je Artikel) und geringwertige Warenproben, sind nicht als Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG einzustufen.[1]

Die Finanzverwaltung stuft alle Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, als Streuwerbeartikel ein, die nicht nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.

Besteht der einzelne Werbeartikel aus einer Sachgesamtheit, z. B. aus einem Etui mit 2 Kugelschreibern im Wert von jeweils 6 EUR, ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze auf den Wert der Sachgesamtheit abzustellen. Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze hinzuzurechnen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Bei Geschenken und Streuwerbeartikeln sind folgende Besonderheiten bei den Aufzeichnungspflichten zu beachten:

  • Bei Geschenken muss der Name des Empfängers aus der Buchung bzw. dem Buchungsbeleg erkennbar sein. Geschenke der gleichen Art dürfen in einer Buchung zusammengefasst werden (Sammelbuchung), wenn die Namen der Empfänger auf dem Buchungsbeleg vermerkt bzw. eine Namensliste zusammen mit der Rechnung abgeheftet wird.[2]
  • Bei Streuwerbeartikel (= Gegenständen von geringem Wert bis 10 EUR je Artikel) brauchen die Namen der Empfänger nicht festgehalten zu werden.[3]

Ergebnis: Bei der Prüfung der 10-EUR-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Empfänger mehrere Artikel erhält. Das bedeutet, dass der Unternehmer alle Artikel mit einem Einkaufs- oder Herstellungswert von nicht mehr als 10 EUR als Werbekosten bucht, ohne die Namen der Empfänger aufzeichnen zu müssen. Somit fehlt es bisher an der Möglichkeit, dem Empfänger einen geldwerten Vorteil zurechnen zu können. Die Anwendung des § 37b EStG scheidet somit schon allein aus Praktikabilitätsgründen aus.

 
Praxis-Tipp

Was bei Streuwerbeartikeln beachtet werden muss

Das BMF-Schreiben vom 19.5.2015 sorgt für Klarheit. Denn nach den BFH-Urteilen vom 16.10.2013 wird § 37b EStG nur dann angewendet, wenn die Zuwendungen oder Geschenke dem Beschenkten im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart zufließen.[4]

Mit dem BMF-Schreiben vom 19.5.2015[5] hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung wegen dieser BFH-Urteile aktualisiert. Danach kommt § 37b EStG nicht zur Anwendung bei Zuwendungen,

  • die entweder nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder
  • die nicht im Rahmen einer steuerlichen Einkunftsart zugeflossen sind.

D. h. konkret: Werden ausländische Geschäftspartner beschenkt, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, müssen keine Pauschalsteuern an das Finanzamt abgeführt werden.

Außerdem werden Streuwerbeartikel (bis 10 EUR) aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG herausgenommen.

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