Zuwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Sommerfest, Weihnachtsfeier, Betriebsjubiläum usw.) liegen grundsätzlich im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sind lohnsteuerfrei. Die Zuwendungen dürfen allerdings einen angemessenen Betrag = 110 EUR je teilnehmendem Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht übersteigen. Bei dieser 110-EUR-Grenze handelt es sich um einen Freibetrag. Das bedeutet: Aufwendungen bis 110 EUR sind lohnsteuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag unterliegt der Lohnsteuer.

 
Achtung

Freibetrag für höchstens 2 Veranstaltungen

Der Freibetrag in Höhe von 110 EUR je Arbeitnehmer wird für höchstens 2 Veranstaltungen pro Jahr gewährt. Hierbei müssen die Veranstaltungen überwiegend einem Teilnehmerkreis aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen sowie ggf. Leiharbeitnehmern offenstehen.

Dabei müssen bei der Ermittlung des Freibetrags von 110 EUR alle bei der Veranstaltung anfallenden Kosten einschließlich der Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Die Kosten müssen den einzelnen Mitarbeitern nicht individuell zurechenbar sein. So werden Kosten, z. B. für das Rahmenprogramm und die Aufwendungen für Personen, die den Arbeitnehmer begleiten, mit in den 110-EUR-Freibetrag einbezogen. Außerdem braucht die Betriebsveranstaltung nicht allen Mitarbeitern offenzustehen. Die Regelung gilt beispielsweise auch dann, wenn nur einzelne Abteilungen teilnahmeberechtigt sind.

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