Nimmt ein Arbeitnehmer an einer betrieblich veranlassten Bewirtung von Geschäftsfreunden teil, zählen die auf ihn entfallenden Aufwendungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch für eine Geschäftsfreundebewirtung anlässlich einer Dienstreise des Arbeitnehmers.

Allerdings hat in diesem Fall die Teilnahme an dieser Bewirtung Auswirkungen auf die Höhe der Verpflegungspauschalen bei einer Auswärtstätigkeit. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise bei einer Inlandsdienstreise 24 Stunden abwesend, wird die Verpflegungspauschale um 5,60 EUR für ein Frühstück und um 11,20 EUR für ein Mittag- oder Abendessen gekürzt.

Bei einer Bewirtung des Arbeitnehmers aus besonderem Anlass liegt eine steuerfreie Aufmerksamkeit vor, wenn der Wert der Speisen und Getränke die 60-EUR-Freigrenze nicht übersteigt.

Bei einer Bewirtung der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs ohne besonderen Anlass liegt ein Sachbezug vor. Hier ist die monatliche Freigrenze von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) zu beachten.

Ohne Anspruch auf eine Verpflegungspauschale ist die kostenlose Mahlzeit mit dem Wert nach der amtlichen Sachbezugsverordnung anzusetzen (2022: 1,87 EUR für ein Frühstück und jeweils 3,57 EUR für ein Mittag- und/oder Abendessen).

Es handelt sich nur dann um Aufmerksamkeiten, wenn der Wert pro Person und Mahlzeit einschließlich Getränken brutto nicht mehr als 60 EUR beträgt.[1]

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