Herr Huber schenkt seinem Arbeitnehmer zum Geburtstag eine Urlaubsreise im Wert von 1.190 EUR (brutto). Die Urlaubsreise hat Herr Huber bei einem Reisebüro eingekauft. Es handelt sich um eine betrieblich veranlasste Zuwendung, die der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn erhält. Damit dieses Geschenk beim Arbeitnehmer ankommt, ohne dass es durch Steuern gemindert wird, versteuert Herr Huber den Betrag pauschal mit 30 %.

Die Kosten für die Urlaubsreise erfasst Herr Huber wie folgt als Betriebsausgaben:

Buchungsvorschlag (Einkauf der Reise):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3100/5900 Fremdleistungen 1.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 190 1200/1800 Bank 1.190
 
Schenkungsvorgang: Bemessungsgrundlage ist der Bruttowert von 1.190,00 EUR
Pauschalsteuer 30 % von 1.190 EUR = 357,00 EUR
Solidaritätszuschlag 357 EUR × 5,5 % = 19,64 EUR
pauschale Kirchensteuer 357 EUR × 7 % =   24,99 EUR
Pauschalsteuern insgesamt  401,63 EUR

Da die Zuwendungen an Arbeitnehmer, die mit 30 % pauschal versteuert werden, als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, darf auch die pauschale Steuer als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4198/6039 Pauschale Steuern für Arbeitnehmer 401,63 1200/1800 Bank 401,63

Der Unternehmer ist berechtigt, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Aus diesem Grund unterliegt die Sachzuwendung an den Arbeitnehmer gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Zur Erfassung der Umsatzsteuer ist folgende Buchung erforderlich, auch wenn wegen der pauschalen Lohnbesteuerung kein individueller Arbeitslohn zu erfassen ist.

Buchungsvorschlag (Erfassen der USt):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4152/6072 Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer 1.190 8613/4948 Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt 1.000
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 190
 
Wichtig

Geldgeschenk wird als Arbeitslohn gewertet

Geldgeschenke stellen regelmäßig Arbeitslohn dar und unterliegen stets der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

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