Werden auf einem besonders eingerichteten Konto bzw. in einer besonderen Spalte neben besonders aufzeichnungspflichtigen Geschenkaufwendungen usw. auch einmal oder vereinzelt Betriebsausgaben anderer Art verbucht bzw. aufgezeichnet, liegt noch kein steuerschädliches "gemischtes" Konto vor. Das gilt jedoch nur, wenn die Fehlbuchungen auf Abgrenzungsschwierigkeiten oder Schreib- und Eingabefehlern beruhen, sich die Fehlbuchung also als offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO darstellt.[1], [2] Das Erfordernis von Aufzeichnungen "getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben" ist danach (noch) erfüllt, die Fehlbuchung kann steuerunschädlich durch eine Umbuchung berichtigt werden, auch noch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs.

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