Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.[1] Die Aufzeichnungspflicht umfasst die abziehbaren und die nicht abziehbaren Geschenkaufwendungen. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung. Bei Verletzung dieser Aufzeichnungspflicht sind die – ansonsten abzugsfähigen – Geschenkaufwendungen selbst dann von der Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Zweifel an Höhe, Angemessenheit und betrieblicher Veranlassung der Aufwendungen nicht bestehen und die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 EUR nicht übersteigen.[2], [3] Die besondere Aufzeichnungspflicht gilt auch, wenn eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG vorgenommen wird.

 
Wichtig

Aufzeichnungspflicht auch für Werbeträger

Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg[4] gilt die besondere Aufzeichnungspflicht auch für sog. Werbeträger, z. B. mit einem Firmenlogo bedruckte Kalender, die zu Weihnachten an Kunden und potenzielle Kunden verteilt werden.

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