Gegenstand eines Geschenks können Geld[1]oder Sachzuwendungen, auch in Form von Geschenkgutscheinen, sein, die beim Empfänger zu einer Vermögensmehrung führen. Aber auch die Kosten einer für Geschäftsfreunde veranstalteten Auslandsreise sind Aufwendungen für Geschenke; eine solche Reise wird in Form der sog. Pauschalreise auch gegen Entgelt angeboten und besitzt damit im Wirtschaftsverkehr einen Geldwert, führt also zu einer Bereicherung.[2] Der BFH spricht bei Zuwendung einer Reise aber auch von einer Sachleistung[3] oder einem geldwerten Vorteil.[4]

Auch Dienstleistungen können Gegenstand eines Geschenks sein, jedenfalls wenn dem Bedachten Dienstleistungen Dritter verschafft werden. Dementsprechend liegt ein Geschenk auch vor, wenn ein Unternehmer die Dienstleistung von seinem Arbeitnehmer ausführen lässt, dem er Lohn zahlt. Ob auch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung eigener Vermögensgegenstände oder die eigene Erbringung von Dienstleistungen Gegenstand eines Geschenks sein können, ist strittig. Der BFH[5] hat diese Frage offengelassen.

 
Hinweis

Eintritts- und Freikarten sind Geschenke

Ob Einladungen in Konzerte, Theater, Sportveranstaltungen als Geschenke anzusehen sind, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Von einem Geschenk ist jedenfalls auszugehen, wenn eine Konzert-, Theaterkarte oder Eintrittskarte zu einer Sportveranstaltung verschenkt wird, über die der Empfänger frei verfügen kann.[6] Entsprechendes gilt für Freikarten, die zum Eintritt zu künstlerischen Veranstaltungen aller Art berechtigen.[7]

Ob Preise anlässlich einer Verlosung ein Geschenk sind bzw. ob als Geschenk die im Los verkörperte Gewinnchance oder der Gewinn selbst in Betracht kommt, ist nicht eindeutig.

 
Praxis-Beispiel

Lotterielos: Ist der Lospreis oder der spätere Gewinn Gegenstand des Geschenks?

Die X-GmbH schenkt ihrem Kunden A ein Lotterielos mit Anschaffungskosten von 35 EUR. Der Kunde gewinnt kurz darauf mit dem Los 50.000 EUR.

Das FG Düsseldorf[8] hat entschieden, dass als Vermögensmehrung i. S. eines Geschenks auch die mit einem Lotterielos verbundene Gewinnchance anzusehen ist. Da der Kaufpreis des Lotterieloses die Freigrenze von 35 EUR nicht überstiegen hat, kann die GmbH die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Der spätere Gewinn ist nicht Gegenstand des Geschenks. Er ist auch beim Empfänger nicht als Betriebseinnahme zu erfassen; denn Gegenstand des Geschenks war das Lotterielos, nicht der Gewinn.[9]

 
Wichtig

Preise bei Preisausschreiben oder einer Auslobung

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke sind.[10] In der Literatur wird dieser Auffassung zum Teil zugestimmt.[11] Die für den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG geltende Richtlinienbestimmung des BMF, wonach Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung nicht als Geschenke anzusehen sind, ist aber nach Meinung des FG Rheinland-Pfalz[12] nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar.

 
Achtung

Preise bei einer Tombola

Das FG Köln[13] hat entschieden, dass die Anschaffungskosten für Fahrzeuge, die bei einer Firmenjubiläumsfeier an sog. Bestandskunden und potenzielle Neukunden verlost werden, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können, wenn die einzelne Gewinnchance, die mit der Eintrittskarte (Los) bei tatsächlichem Erscheinen aktiviert wurde, einen Wert von über 35 EUR hat. Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung sei die im aktivierten Los verkörperte Gewinnchance, deren Wert (Gesamtgewinn dividiert durch die Anzahl der aktivierten Lose) im Urteilsfall die Freigrenze von 35 EUR überstieg.

Im Urteiksfall hat ein Unternehmen 5 Kraftfahrzeuge im Wert von 70.000 EUR verlost, am Veranstaltungstag wurden 1.000 Lose aktiviert. Hierdurch ergab sich rechnerisch eine Gewinnchance von 70 EUR je Teilnehmer, wodurch die Freigrenze von 35 EUR überschritten wird.

Das FG Köln ist der Ansicht, dass es sich bei der beschriebenen Tombola weder um eine Auslobung[14] noch um ein Preisausschreiben[15] handelt. Selbst wenn man eine Auslobung oder ein Preisausschreiben bejahen würde, besteht nach Meinung des Gerichts ein Abzugsverbot. In diesem Falle hielte das FG die Richtlinienbestimmung der R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR 2012 für nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar, weshalb es in diesem Falle von der Richtlinie abweichen würde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge