Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Zweckgeschenken (Schmiergeschenke mit Geschenkcharakter) und Schmiergeldern ohne Geschenkcharakter.[1] Zweckgeschenke sind Geschenke, mit denen der Zuwendende einen Zweck verfolgt.[2] Unter Zweckgeschenken, die unter den Geschenkbegriff i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen, sind Zuwendungen zu verstehen, durch die der Geber das Wohlwollen des Bedachten erringen will, sich also einen Vorteil für seinen Betrieb erhofft. Dieser Vorteil ist allgemeiner Art, wie z. B. die Anbahnung, Sicherung oder Verbesserung von Geschäftsbeziehungen. Vom Empfänger wird also keine konkrete Gegenleistung, z. B. ein bestimmter Geschäftsabschluss, erwartet. Ein Zweckgeschenk kann auch vorliegen, wenn der Geber zwar konkrete Erwartungen an den Empfänger hat, aber nicht nachweisen kann, dass ein enger Zusammenhang zwischen seinem "Geschenk" und einer konkreten Gegenleistung des Empfängers im Zusammenhang mit bestimmten Aufträgen besteht. Auch allgemeine Zweckgeschenke gehören zu den Geschenken i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge