3.1 Unentgeltliche Zuwendung

Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung.[1], [2], [3] Eine Schenkung ist danach eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Zuwendung bedeutet Verschaffung eines vermögenswerten Vorteils, der auch in der Minderung von Verbindlichkeiten bestehen kann.[4]

Objektiv steht der Zuwendung keine Gegenleistung gegenüber, subjektiv müssen sich die Parteien dessen bewusst und erklärtermaßen hierüber einig sein. Ein Geschenk ist also eine unentgeltliche vermögenswerte Bar- oder Sachzuwendung, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht und auch nicht in einem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht.[5], [6]

 
Hinweis

Erstattung der Kosten des Geschenks durch einen Dritten

Dass ein Dritter dem Schenker die Kosten des Geschenks erstattet, ändert nichts an der Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Schenker. Die Erstattung nicht abziehbarer Betriebsausgaben (wie z. B. eines Geschenks) führt i. d. R. zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, wenn sie durch einen Dritten erfolgt und für den Erstattungsempfänger betrieblich veranlasst ist.[7] Das Abzugsverbot kann also nicht dadurch unterlaufen werden, dass sich der Steuerpflichtige nicht abziehbare Aufwendungen i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG von einem Geschäftspartner steuerfrei erstatten lässt. Der Rückfluss nicht abzugsfähiger oder nicht abgezogener Betriebsausgaben ist beim Empfänger (trotz ihrer Nichtabziehbarkeit) als Betriebseinnahme zu erfassen.

3.2 Entgeltliche Zuwendung

Keine Geschenke sind Zuwendungen, die entgeltlich im Hinblick auf eine Gegenleistung des Empfängers gemacht werden. Dabei kommen als Gegenleistungen, die den Schenkungscharakter der Zuwendung ausschließen, alle Handlungen des Empfängers oder einem von diesem dazu bestimmten oder veranlassten Dritten in Betracht, die im betrieblichen Interesse des Gebers liegen. Bei dieser Gegenleistung muss es sich nicht um eine vermögensrechtliche Zuwendung handeln, es genügt, wenn die bereits erbrachte oder noch erwartete "Gegenleistung" hinreichend konkretisiert ist. Deshalb sind z. B. Trinkgelder an einen Kellner oder Bedienungsgelder an einen Frisör kein Geschenk, weil sie eine konkrete Gegenleistung honorieren. Ebenso sind Zugaben i. S. d. vormaligen ZugabeVO keine Geschenke, da sie in zeitlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware verknüpft sind.[1]

3.3 Zweckgeschenke

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Zweckgeschenken (Schmiergeschenke mit Geschenkcharakter) und Schmiergeldern ohne Geschenkcharakter.[1] Zweckgeschenke sind Geschenke, mit denen der Zuwendende einen Zweck verfolgt.[2] Unter Zweckgeschenken, die unter den Geschenkbegriff i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen, sind Zuwendungen zu verstehen, durch die der Geber das Wohlwollen des Bedachten erringen will, sich also einen Vorteil für seinen Betrieb erhofft. Dieser Vorteil ist allgemeiner Art, wie z. B. die Anbahnung, Sicherung oder Verbesserung von Geschäftsbeziehungen. Vom Empfänger wird also keine konkrete Gegenleistung, z. B. ein bestimmter Geschäftsabschluss, erwartet. Ein Zweckgeschenk kann auch vorliegen, wenn der Geber zwar konkrete Erwartungen an den Empfänger hat, aber nicht nachweisen kann, dass ein enger Zusammenhang zwischen seinem "Geschenk" und einer konkreten Gegenleistung des Empfängers im Zusammenhang mit bestimmten Aufträgen besteht. Auch allgemeine Zweckgeschenke gehören zu den Geschenken i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

[3]

3.4 Schmiergelder

Die Unentgeltlichkeit ist ausgeschlo...

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