Bei Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde ist eine betriebliche Veranlassung i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG zu bejahen, wenn sie durch die Absicht des Steuerpflichtigen ausgelöst sind,

  • Geschäftsbeziehungen zu der beschenkten Person anzuknüpfen,
  • zu sichern oder
  • zu verbessern.[1]

Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dienen dazu, das Ansehen des Zuwendenden zu stärken, eine Geschäftsbeziehung zu pflegen oder neue Kunden zu werben.[2]

Die Annahme einer betrieblichen Veranlassung setzt nicht voraus, dass das Geschenk einem Kunden, Lieferanten, Vertreter usw. anlässlich eines betrieblichen oder beruflichen Ereignisses, z. B. Firmenjubiläum, gewährt wird. Von einer betrieblichen Veranlassung kann – wenn eine private Motivation nicht mitspielt – auch bei Geschenken ausgegangen werden, die anlässlich persönlicher Feiern, z. B. Geburtstag oder Hochzeit, oder anderer Festtage, z. B. Weihnachten, gewährt werden. Ein Unternehmer kann also einem Kunden z. B. zu Weihnachten durchaus ein Buch, eine Flasche Cognac oder einen Geschenkgutschein zukommen lassen, ohne dass dies die Geschenkaufwendungen zu Kosten der Lebensführung macht.

[2] BFH, Urteil v. 30.3.3017, IV R 13/14, BStBl 2017 II S. 892 Rn. 20.

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