Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 3 EStG zu übernehmen. Er wird insoweit Steuerschuldner, da § 40 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden ist. Der zuwendende Steuerpflichtige wird durch § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten.
Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte[1] des Zuwendungsempfängers außer Ansatz.[2] Ist der Zuwendungsempfänger Gewerbetreibender, sind die Zuwendungen daher nach § 7 GewStG nicht in seinen Gewinn und damit nicht in seinen Gewerbeertrag einzubeziehen.
Pauschalbesteuerung eines Geschenks
Der bilanzierende Großhändler A aus München möchte sich bei seinem Geschäftsfreund, dem Einzelhändler B, erkenntlich zeigen und spendiert ihm im Januar 2023 ein Wochenende in München. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden von A übernommen. Die Gesamtkosten belaufen sich auf netto 1.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (190 EUR). A hat den Gesamtbetrag von 1.190 EUR, als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt und das Geschenk, d. h. seine Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer von 1.190 EUR nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuert. Konsequenz der Pauschalbesteuerung: B muss das Geschenk nicht versteuern.
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