10.2.1 Pauschalierung für steuerpflichtige Einkünfte

Soweit Geschenke bei den Empfängern der Zuwendungen zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen und daher prinzipiell als steuerpflichtige Einnahmen versteuert werden müssen (Betriebseinnahme beim Geschäftsfreund oder Kunden, Arbeitslohn bei eigenen Arbeitnehmern), kann eine individuelle Besteuerung beim Geschenkempfänger vermieden werden, wenn der Unternehmer, der aus betrieblichem Anlass ein Geschenk macht, den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % versteuert.[1], [2] Der in § 37b EStG zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende kann also die grds. beim Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer im Wege der Pauschalierung als eigene übernehmen. Dazu kommen noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Begünstigt sind allerdings nur Sachzuwendungen. Durch die Pauschalierung sind die Ertragsteuern des Zuwendungsempfängers abgegolten. Die Sachzuwendungen und die Pauschsteuer bleiben dann bei der Einkünfteermittlung des Zuwendungsempfängers außer Ansatz.

 
Hinweis

Pauschalsteuer erfasst nur betrieblich veranlasste, zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führende Zuwendungen

Von § 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind.[3] Zuwendungen oder Geschenke begründen nicht per se beim Empfänger eine Einkommensteuer. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nach der Rechtsprechung des BFH[4] nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen. Die Pauschalierungsmöglichkeit scheidet ferner aus, wenn der Wert einer Einzelzuwendung mehr als 10.000 EUR beträgt.[5], [6]

10.2.2 Behandlung der Pauschalsteuer

Bei der Prüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG von 35 EUR ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nach Ansicht der Finanzverwaltung[1] aus Vereinfachungsgründen nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe soll sich danach richten, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind oder nicht.[2]

 
Hinweis

Vereinfachungsregelung des BMF weiterhin anwendbar

Der BFH[3] hat dagegen entschieden, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt. Die Finanzverwaltung hält an ihrer Vereinfachungsregelung fest und wendet das genannte BFH-Urteil nicht an, soweit die Pauschalsteuer bei der Berechnung der 35 EUR-Grenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG mitgezählt werden soll.[4]

10.2.3 Einheitliche Ausübung des Pauschalierungswahlrechts

Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben. Der Steuerpflichtige hat nur die Wahl zwischen dem vollständigen Verzicht auf Pauschalierung und der Pauschalierung sämtlicher Sachzuwendungen. Es können somit nicht Zuwendungen selektiv herausgegriffen werden, auf die die Pauschalierung angewandt wird.

Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Pauschalierung bedeutet jedoch nicht, dass die Pauschalierung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Nichtarbeitnehmer erfolgen muss. Für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer kann das Pauschalierungswahlrecht nach § 37b EStG jeweils gesondert ausgeübt werden.[1]

Die Zuwendungen sind mit den Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten.[2]

Sachzuwendungen bis 10 EUR müssen nicht in die Pauschalierung einbezogen werden

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[3] sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht über...

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