Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Leistungen des Arbeitgebers erbracht werden. Sachbezüge, die einem Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung zufließen, gehören somit grundsätzlich zum Arbeitsentgelt und sind beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Für die Berechnung der Beiträge aus unentgeltlich zur Verfügung gestellten Sachbezügen ist deren Geldwert maßgebend. Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, sondern nur verbilligt, so ist die Differenz zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Betrag zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Der Geldwert ist entweder durch Einzelberechnung zu ermitteln oder, wie z. B. bei Verpflegung und Unterkunft, mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge