Trotz der Ähnlichkeit zwischen Geschäftswert und Praxiswert bestehen hinsichtlich der Möglichkeit der planmäßigen Abschreibung Unterschiede.

Die Abschreibbarkeit eines Praxiswerts beruht auf der Überlegung, dass der Wert einer freiberuflichen Praxis im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber beruht, das nach dessen Ausscheiden zwangsläufig endet, sodass sich der Praxiswert verhältnismäßig rasch verflüchtigt.

Nach der Rechtsprechung des BFH[1] führt dies dazu, dass bei der Übertragung einer Einzelpraxis eine regelmäßige AfA auf die Anschaffungskosten des Praxiswerts vorzunehmen ist. Dabei ist die Nutzungsdauer des Praxiswerts zu schätzen; sie beträgt, abweichend von der gesetzlichen Fiktion für den Geschäftswert von 15 Jahren,[2] i. d. R. 3 – 5 Jahre[3], bei einem sog. Sozietätspraxiswert 6–10 Jahre.[4] Da es sich auch beim Praxiswert um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, ist nur die lineare AfA zulässig.

In einer neueren Entscheidung hat der BFH[5]

die der AfA-Ermittlung zugrunde gelegte 3-jährige Nutzungsdauer für den Praxiswert nicht beanstandet und nur darauf hingewiesen, dass sie am unteren Ende innerhalb der von der Rechtsprechung anerkannten 3- bis 5-jährigen Nutzungsdauer für entgeltlich erworbene Einzelpraxiswerte liegt.

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