Der Praxiswert einer freiberuflichen Praxis stellt – entsprechend dem Geschäftswert – ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Für den selbstgeschaffenen Praxiswert gilt, ebenso wie für selbstgeschaffene Geschäftswerte, ein Aktivierungsverbot. Dagegen ist ein entgeltlich erworbener (derivativer) Praxiswert mit seinen Anschaffungskosten zu aktivieren.

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