Nicht nur im Fall der Übertragung eines Unternehmens im Ganzen, sondern auch bei der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) kann ein Geschäftswert (anteilig) mitveräußert sein. Durch die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils erhält der Erwerber eine zivilrechtliche Mitberechtigung an den Gegenständen des Gesellschaftsvermögens.[1] Diese Mitberechtigung erstreckt sich ggf. auch auf die nicht aktivierten immateriellen Wirtschaftsgüter und einen Geschäftswert.

Falls die Aufwendungen für den Erwerb des Gesellschaftsanteils den Betrag des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Kapitalkontos des Gesellschafters übersteigen, wird widerlegbar vermutet, dass in dem erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen (außer den in den aktivierten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven) auch ein Anteil an den nicht aktivierten immateriellen Wirtschaftsgütern und am Geschäftswert enthalten ist.[2]

Ferner wird vermutet, dass der den Buchwert des Kapitalkontos übersteigende Teil der Anschaffungskosten bzw. der Abfindung (also der Mehrwert) das Entgelt für den erworbenen Anteil an den stillen Reserven, den nicht aktivierten immateriellen Wirtschaftsgütern und (oder) an einem Geschäftswert ist.[3] Werden diese Vermutungen nicht entkräftet, sind die auf den Mehrwert entfallenden Kosten auf die erworbenen Anteile an den stillen Reserven, auf die nicht aktivierten sowie am Geschäftswert zu verteilen.[4] Sie sind vom Erwerber in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren.[5]

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