Aufgrund der Fiktion des § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, wonach ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert als Vermögensgegenstand gilt, unterliegt der derivative Geschäfts- oder Firmenwert auch den Bewertungsregeln des § 253 HGB. Das bedeutet, dass er nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB planmäßig und außerplanmäßig nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB abzuschreiben ist.[1]

 
Wichtig

Änderungen durch das BilRUG[2]

Durch das BilRUG wurde eine spezielle Regelung für die Geschäftswertabschreibung in das HGB aufgenommen: Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen.[3] Diese Vorschrift findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung.[4] Diese Regelung ist verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Zudem wird ab 2016 im Anhang bzw. Konzernanhang jeweils eine Erläuterung des Zeitraums verlangt, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird[5]. Diese Erläuterung ist unabhängig von der angewendeten Nutzungsdauer.

[1] Vgl. Neufang/Otto, DStR 2012 S. 225.
[2] BilRUG v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245.

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