Für Fahrzeuge des gewillkürten Betriebsvermögens, die zu mehr als 10 % aber nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, hat der Gesetzgeber die Anwendung der 1 %-Regelung zur Ermittlung des Wertes für Privatfahrten versagt, um deren Vorteilhaftigkeit bei hoher Privatnutzung auszuschließen.[1] Als Entnahmewert ist der auf die Privatfahrten entfallende Anteil an den Selbstkosten des Fahrzeugs anzusetzen. Steht der Umfang nicht fest, bedarf es einer Schätzung.

Die Beweislast für die betriebliche Fahrleistung in einem Umfang, der das Fahrzeug als notwendiges Betriebsvermögen und damit als Anwendungsfall für die 1 %-Regelung ausweist, trägt der Unternehmer. Er kann Fahrtaufzeichnungen führen oder den überwiegenden betrieblichen Nutzungsanteil auf andere Art glaubhaft machen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zählen für die Zuordnung des Fahrzeugs zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen als betriebliche Fahrten. Die für diese Fahrten zu berücksichtigenden nicht abziehbaren Betriebsausgaben können wie bei der pauschalen Bewertungsmethode[2] ermittelt werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Privatnutzung bei gewillkürtem Betriebsvermögen

Die Gesamtkosten i. H. v. 9.000 EUR für einen Pkw im gewillkürten Betriebsvermögen mit einer Jahresfahrleistung von 15.000 km zieht der Unternehmer als Betriebsausgaben ab. Nach repräsentativen Aufzeichnungen für 3 Monate entfallen, auf das Jahr hochgerechnet, 6.000 km auf Geschäftsfahrten (40 % der Gesamtfahrten) und 9.000 km auf Privatfahrten (60 % der Gesamtfahrleistung).

Da die Privatfahrten überwiegen, scheidet die Anwendung der 1 %-Regelung aus. Für die private Nutzung sind 60 % von 9.000 EUR (= 5.400 EUR) als Betriebseinnahme anzusetzen. Per Saldo wirken sich somit noch 3.600 EUR als Betriebsausgabe aus.

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