Beim Pauschalverfahren bemisst sich der Entnahmewert – grundsätzlich für jeden privat genutzten – Unternehmer-Pkw für jeden Kalendermonat der Nutzung mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises. Als Listenpreis gilt die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für eine evtl. Sonderausstattung, sofern diese werksseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung bereits vorhanden war; Aufwendungen für nachträglich eingebaute Sonderausstattung erhöhen den Bruttolistenpreis dagegen nicht.[1] Dass die tatsächlichen Anschaffungskosten in aller Regel unter dem Listenpreis liegen, ist unerheblich.[2] Zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung darf der pauschale Nutzungswert die als Betriebsausgabe abziehbaren Gesamtkosten des Fahrzeugs nicht überschreiten (Kostendeckelung). Der BFH hat die Zulässigkeit dieser von der Finanzverwaltung geschaffenen Billigkeitsregelung bestätigt, allerdings insoweit einschränkend entschieden, dass eine Leasingsonderzahlung in solchen Fällen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bei der Nutzungswertermittlung periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden muss.[3] Handelt es sich um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, wird der Listenpreis wie folgt angesetzt:[4]

  1. Vor 2013 bis zum 31.12.2022 angeschaffte Fahrzeuge, sofern keine der nachstehenden Regelungen greift: Der Bruttolistenpreis wird pauschal um die Kosten für das Batteriesystem gemindert. Der Minderungsbetrag ist auf maximal 10.000 EUR begrenzt, ist zeitlich gestaffelt, hängt von der Batteriekapazität ab und fällt umso niedriger aus, je später das Fahrzeug angeschafft wird. Pauschalwerte wurden von der Finanzverwaltung festgelegt.[5]
  2. Nach 2018 bis zum 31.12.2021 angeschaffte Fahrzeuge, sofern keine der nachstehenden Regelungen greift: Ansatz des Bruttolistenpreises mit 50 %, sofern das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EmoG erfüllt.
  3. Nach 2018 bis zum 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge: Ansatz des Bruttolistenpreises mit 25 %, wenn das Fahrzeug kein Kohlendioxid ausstößt und dessen Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 EUR, bei nach dem 31.12.19 angeschafften Fahrzeugen 60.000 EUR beträgt.[6]
  4. Nach 2021 bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge: Ansatz des Bruttolistenpreises mit 50 %, wenn das Fahrzeug höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenem Kilometer ausstößt oder allein mit Elektrobetrieb eine Reichweite von wenigstens 60 Kilometern hat.
  5. Nach 2024 bis zum 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge: Ansatz des Bruttolistenpreises mit 50 %, wenn das Fahrzeug höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenem Kilometer ausstößt oder allein mit Elektrobetrieb eine Reichweite von wenigstens 80 Kilometern hat.

Diese Minderungen des Bruttolistenpreises gelten gleichermaßen für die 1 %-Regelung wie auch für die Fahrtenbuchmethode. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden die Abschreibungen entsprechend reduziert.[7]

 
Praxis-Beispiel

Entnahmewert Privatfahrten 1 %-Regelung

Ein selbstständiger Versicherungsvertreter nutzt ganzjährig einen mit Diesel betriebenen 3er BMW mit einem Brutto-Listenpreis von 40.050 EUR überwiegend betrieblich. Ein Fahrtenbuch führt er nicht. Die Gesamtkosten einschließlich AfA i. H. v. 11.200 EUR werden in der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben behandelt.

Für die Privatnutzung sind nach der 1 %-Regelung als Betriebseinnahme (Nutzungsentnahme) anzusetzen:

12 Monate mit je 1 % von 40.000 EUR (12 × 400 EUR) = 4.800 EUR. Damit verbleibt per Saldo eine Gewinnminderung i. H. v. (11.200 EUR ./. 4.800 EUR =) 6.400 EUR.

Hätte er statt dessen einen BMW i3s (Elektrofahrzeug) für 42.600 EUR erworben, wäre nur von einem um 50 % geminderten Bruttolistenpreis auszugehen, also von 21.300 EUR . Die Privatnutzung würde dann nur 2.556 EUR kosten (12 x 213 EUR).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge