Beim Abschluss eines Mietvertrags über einen Geschäftsraum – sei es als Vermieter oder Mieter – braucht grundsätzlich keine Form beachtet zu werden. Denn Mietverträge sind grundsätzlich formfrei.

Etwas anderes gilt für Mietverträge über Grundstücke und damit auch über Geschäftsräume, deren Laufzeit länger als 1 Jahr beträgt.[1] Derartige längerfristige Mietverträge über Geschäftsräume bedürfen der Schriftform.

Wurde ein Mietvertrag über einen Geschäftsraum mit einer mehr als 1-jährigen Laufzeit abgeschlossen und die Schriftform nicht beachtet, hat dies nicht, wie sonst bei schuldrechtlichen Verträgen üblich, die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge. Mit anderen Worten: Der Mietvertrag wird so behandelt, als sei er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Die Folge davon ist, dass sowohl der Vermieter als auch der Mieter den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen kann – jedoch frühestens für das Ende des ersten Mietjahres.

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