Abgrenzungsprobleme wird man vornehmlich bei Gaststätten oder auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft antreffen. Für die Annahme eines Pachtvertrags spricht, wenn nicht nur Räume an sich, sondern Räume mit Einrichtung oder ein komplett betriebenes Objekt zur Verfügung gestellt werden, z. B. eine Gaststätte samt Einrichtung, ein landwirtschaftlicher Hof nebst umfangreichen Grundbesitz zur Bewirtschaftung.

Diese Differenzierung ist aus folgenden Gründen wichtig:

  • Zwar beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsarten 6 Monate.[1] Allerdings sind Pachtverträge nur zum Ende des Pachtjahres, Geschäftsraummietverträge aber zum Ende eines Vierteljahres kündbar.
  • Im Gegensatz zum Geschäftsraummieter[2] hat der Pächter bei Verweigerung der Unterverpachtung durch den Verpächter kein besonderes Kündigungsrecht.[3]
  • Beim Tod des Pächters dürfen nur dessen Erben, nicht aber der Verpächter außerordentlich kündigen.[4]

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