Das ProdSG enthält schwerpunktmäßig Anforderungen an die Produktsicherheit und Produktkennzeichnung. Über die "Zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt" (§ 6 ProdSG) leiten sich hieraus allerdings auch Sorgfaltspflichten des Einführers von Produkten ab. Dieser muss (neben dem Hersteller) für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen Sorge tragen, diese laufend überwachen und Störfälle an die Aufsichtsbehörde melden, wenn das der Hersteller nicht tut. Man sollte daher bereits im Lieferantenauswahlstandardverfahren darauf achten, dass der Lieferant die entsprechenden Herstellerpflichten erfüllt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge