Das seit Jahresbeginn 2015 geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) schafft neben den Sorgfalts- und Dokumentationspflichten bei Beschäftigung eigener Mitarbeiter im Niedriglohnbereich direkte und indirekte Compliance-Sorgfaltspflichten bei Auswahl und laufender Überwachung von Geschäftspartnern, die mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt werden.[1] Das MiLoG greift dabei auf die Regeln zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zurück.

Diese zielen auf die Verhinderung von Missbrauch, Umgehung oder Irrtum ab. Dementsprechend sind für die Überwachung die Zollbehörden verantwortlich, die bisher schon für Kontrollen im Bereich des Arbeitnehmer-.Entsendegesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständig sind. Daher dürften auch im Hinblick auf die Anforderungen des MiLoG künftig sachverhaltsbezogene Beurteilungen eine erhebliche Rolle spielen. Wie bei Werk- und Dienstleistungsverträgen im Grenzbereich zum Einsatz eigener Mitarbeiter können diese durch Erklärungen im Rahmen der Vertragsgestaltung nicht oder allenfalls sehr eingeschränkt ersetzt werden. Ferner müssen für die Beurteilung der tatsächlichen Umstände in der Regel verschiedene Abteilungen zusammenarbeiten. So wird häufig nur die Fachabteilung, nicht der Einkauf oder die Personalverwaltung beurteilen können, welche Arbeitsstunden tatsächlich geleistet worden sind.

  • Wer als Unternehmer andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge – d. h. kann nach Fälligkeit unmittelbar in Anspruch genommen werden-, wenn diese und deren Nachunternehmer oder Verleiher ihren Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen (§ 13 MiLoG) in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).

    • Wer Werk- oder Dienstleistungen im erheblichen Umfang vergibt, handelt ordnungswidrig (Bußgeld bis 500.000 EUR) indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei Erfüllung dieses Auftrags nicht den Mindestlohn zahlt oder
    • einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn nicht zahlt.
  • Ausländische Arbeitgeber, die in Deutschland Arbeitnehmer in den Bereichen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz beschäftigen,

    • Bau,
    • Speditions-,Transport- und damit verbundene Logistik,
    • Gebäudereinigung,
    • Gaststätten und Beherbergung,
    • Schausteller,
    • Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen,
    • Personenbeförderung,
    • Forstwirtschaft und
    • Fleischwirtschaft

    müssen der Zollverwaltung vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung Informationen über die beschäftigten Arbeitnehmer, Beschäftigungsort, Beginn der Tätigkeit, Anschrift in Deutschland und eine Versicherung über die Zahlung des Mindestlohns vorlegen (§ 16 MiLoG).

  • Das Gleiche gilt für den, der im Inland für Tätigkeitsbereiche des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von ausländischen Entleihern Arbeitskräfte entleiht.
[1] Siehe hierzu "Compliance Sorgfaltspflichten bei Werk- und Dienstleistungsverträgen".

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