Jeder Sachverhalt oder Geschäftsvorfall, der als ungewöhnlich anzusehen ist, ist zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktion überwachen, einschätzen und gegebenenfalls prüfen zu können, ob eine Verdachtsmeldung (§ 43 Abs. 1 GwG) zu erstatten ist.

Eine Verdachtsmeldung kommt dann in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen illegalen Ursprung von Vermögenswerten hindeuten, die für Geldwäsche sprechen oder in einem Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnten. Aber auch, wenn Vertragspartner nicht alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten, die zur Identifizierung und Sachverhaltsaufklärung gestellt werden, erwächst für den Güterhändler eine Meldepflicht (§ 11 Abs. 6 GwG).

Die Meldepflicht gilt unabhängig von Bargeldgeschäften und deren Schwellenwerten.

Die Verdachtsmeldung muss an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (nach § 43 GwG) abgegeben werden. Hinweise zum genauen Ablauf des Verfahrens finden sich unter www.fiu.bund.de oder http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/FIU/Fachliche-Informationen/Verdachtsmeldungen/verdachtsmeldungen_node.html

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