Gewerbliche Güterhändler sind nur insoweit verpflichtet, soweit sie Barzahlungen ab 10.000 EUR, entgegennehmen oder tätigen oder, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten um Gegenstände von Geldwäsche handelt oder diese im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (§ 10 Abs. 6 GwG). Nur dann unterliegen sie den folgenden, kundenbezogenen Sorgfaltspflichten:

  • Den Vertragspartner identifizieren (dazu zählen auch für diesen auftretende Personen, bei denen zusätzlich deren Berechtigung zu prüfen ist).
  • Den wirtschaftlich Berechtigten hinter dem Vertragspartner feststellen und identifizieren (Wer hat das Geschäft oder die Geschäftsbeziehung veranlasst?). Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften jeder, der mindestens über 25 % der Anteile oder Stimmrechte verfügt. Bei anderen Verbandsformen wie z. B. Stiftungen, Trusts usw. reichen 25 % aus. Wenn ja, ist vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die Zustimmung eines Vorgesetzten einzuholen und die Herkunft der für die Transaktion eingesetzten Mittel zu klären (auch wenn kein Bargeld fließt).
  • Liegen bei einer Geschäftsbeziehung Anhaltspunkte dafür vor, dass neben dem Vertragspartner ein abweichender wirtschaftlich Berechtigter existiert, ist ferner zu prüfen, ob es sich hierbei um eine Politisch Exponierte Person (PEP),[1] deren unmittelbares Familienmitglied oder eine nahestehende Person handelt.
  • Bei kontinuierlichen Geschäftsbeziehungen (§ 1 Abs. 4 GwG) ist diese fortlaufend zu überwachen.[2]
[1] Eine PEP hat ein öffentliches Amt auf nationaler Ebene oder eine vergleichbare Position inne.
[2] Zu Allgemeine Sorgfaltspflichten für gewerbliche Güterhändler siehe § 10 Abs. 1 und 6 GwG.

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