Wer seinen Geschäftspartnern Compliance-Sorgfaltspflichten auferlegt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass das keine Einbahnstraße ist. Solche Anforderungen erweitern grundsätzlich den eigenen Verantwortungsbereich. Damit einhergeht die Verpflichtung zur Kontrolle oder zumindest die Pflicht, auf offenkundige Abweichungen von den eigenen Anforderungen zu reagieren, um sich gegebenenfalls nicht dem Vorwurf willkürlicher Blindheit auszusetzen. Grundsätzlich sollten sich geschäftspartnerbezogene Compliance-Sorgfaltspflichten daher nur auf den unmittelbaren Geschäftspartner, nicht auf dessen Geschäftspartner erstrecken.
Natürlich können Gründe dafür vorliegen, dass auch die Geschäftspartner des eigenen Geschäftspartners mit in die eigene Sorgfaltspflicht einzubeziehen sind. Wir empfehlen das aber nur, wenn hierfür unter Risikogesichtspunkten oder wegen konkreter rechtlicher Vorgaben ein Anlass besteht:
- etwa wenn es um die Frage geht, ob zwingende Sozial- und Mindestarbeitsstandards in der Subunternehmerkette verschwinden oder
- wenn Berater in korruptionssensitiven Bereichen etwaige Bestechungsaktivitäten auf Subbeauftragte auslagern könnten.
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