Geschäftspartnerbezogene Sorgfaltspflichten sollten daher nach Möglichkeit in den Standard-Kernprozessen berücksichtigt werden. Diese sollten in Verantwortung der fachlich zuständigen Abteilung die Compliance Risiken für den Normalfall abdecken und – wo erforderlich – ergänzt werden, wie an den Beispielen oben gezeigt.

Besondere, Compliance-eigene Verfahren in Verantwortung des Compliance-Beauftragten sollten erhöhten Compliance-Risiken vorbehalten bleiben, wie z. B. Berater-, Vertriebs- oder Händlerverträge in Korruptionshochrisikoländern oder für Aufgabenstellungen, für die Sonderverfahren vorgeschrieben sind, wie z. B. Exportkontrolle, Luftfrachtsicherheit oder Geldwäscheprävention. Anderenfalls droht, dass funktionsbezogene Standardverfahren unter Compliance-Gesichtspunkten ohne Not überbelastet werden oder die bei einem erhöhten Risiko erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen nicht mit der nötigen Tiefenschärfe erfolgen.

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