Rz. 92

Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 EStG sind die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer grundsätzlich nach dem Kalenderjahr zu ermitteln. Sofern das Einkommensteuerrecht jedoch abweichende Wirtschaftsjahre berücksichtigt, so insbesondere in § 4a Abs. 1 Satz 2 EStG, ist eine Regelung notwendig, die den Gewinn eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres einem bestimmten Kalenderjahr zurechnet. Diese Regelung findet sich in § 4a Abs. 2 EStG; sie stellt eine Ergänzung zu § 2 Abs. 7 EStG dar. § 4a Abs. 2 EStG sieht vor, dass der Gewinn bei Land- und Forstwirten sowie bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, wie folgt zu berücksichtigen ist:

  • Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf die entsprechenden Kalenderjahre aufzuteilen. Für Veräußerungsgewinne i. S. d. § 14 EStG gilt dies jedoch nicht; diese sind gesondert zu betrachten und in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie entstanden sind (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG);
  • bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG); hat ein Steuerpflichtiger ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt und wird sein Gewinn geschätzt (§ 162 AO), ist im Übrigen auch die Schätzung nach dem abweichenden Wirtschaftsjahr vorzunehmen.[1]

§ 4a Abs. 2 EStG betrifft die zeitliche Zuordnung[2] und hat keine Auswirkung auf die Höhe des Gewinns, sodass es sich im Grunde nicht um eine Gewinnermittlungsvorschrift handelt. Dadurch, dass aber die Bemessungsgrundlage des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) betroffen ist, wäre es aus systematischer Sicht auch vertretbar gewesen, diese Vorschrift – wie früher – in § 2 EStG zu verorten.[3] Obwohl in § 4a Abs. 2 EStG lediglich von Gewinnen die Rede ist, regelt die Norm im Allgemeinen die Zuordnung von Einkünften und damit auch die entsprechende Zuordnung von Verlusten.[4] Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe mit verschiedenen Wirtschaftsjahren, so ist über die Zuordnung jedes Gewinns gesondert zu entscheiden, wobei die entsprechenden Bilanzstichtage maßgeblich sind.[5] Eine Personengesellschaft hat hingegen immer bloß einen (einheitlichen) Betrieb.[6]

[1] 4a Abs. 4 EStR.
[3] Vgl. Jahndorf, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4a EStG Rz. C 5, Stand: 12/2020.
[4] Vgl. auch Fritz, SteuerStud 2010, S. 380, 382.
[5] Vgl. Schober, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 4a EStG Rz. 35, 40, Stand: 2/2021.
[6] Vgl. Jahndorf, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4a EStG Rz. C 3, Stand: 12/2020.

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