Rz. 90

Wird das Wirtschaftsjahr von einem zulässigerweise abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt, enden im Veranlagungszeitraum der Umstellung sowohl das letzte abweichende Wirtschaftsjahr als auch das sich anschließende Rumpfwirtschaftsjahr (§ 8b Satz 2 Nr. 2 EStDV). Diese Vorgehensweise muss sinnigerweise auch bei demjenigen angewandt werden, der seine Einkünfte zu Unrecht abweichend vom Kalenderjahr ermittelt hat.[1] Würde der unzulässigerweise nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelte Gewinn nicht der Besteuerung zugrunde gelegt und der Gewinn des Kalenderjahres nach zeitlicher Aufteilung entsprechend geschätzt werden, stünde derjenige, der den Gewinn bisher zu Unrecht abweichend vom Kalenderjahr ermittelt hat, besser als derjenige, der eine solche Gewinnermittlung zu Recht vorgenommen hat und nun das Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umstellen möchte.[2]

 

Rz. 91

In den Fällen, in denen die Einkünfte – aus welchen Gründen auch immer – zu Unrecht abweichend vom Kalenderjahr ermittelt wurden, gebietet der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine analoge Anwendung des § 8b EStDV. Dies entspricht auch der mutmaßlichen Intention des Gesetzgebers, der die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum an das Einvernehmen des Finanzamts knüpft, um Änderungen des Wirtschaftsjahres aus steuerlichen Gründen vorzubeugen. Das Finanzamt kann die Zustimmung ohne Ermessensfehler verweigern, wenn mit der Umstellung des Wirtschaftsjahres nur eine Steuerpause erreicht werden soll. Wenn der Gesetzgeber aber durch die notwendige Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum verhindern wollte, dass im Umstellungsjahr nur der Gewinn eines Monats oder mehrerer Monate, der Gewinn der übrigen Monate dagegen erst im folgenden Kalenderjahr besteuert wird, kann es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass in Fällen, in denen die Einkünfte zu Unrecht abweichend vom Kalenderjahr ermittelt worden sind, eine Besteuerungslücke eintritt.[3] Wird erkannt, dass die Einkünfte zu Unrecht abweichend vom Kalenderjahr ermittelt worden sind, hat die Umstellung – ähnlich einer Fehlerkorrektur nach Maßgabe des formellen Bilanzzusammenhangs – im Jahr der letzten noch änderbaren Veranlagung zu erfolgen.[4]

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