Rz. 56

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 KStG gilt grundsätzlich das Kalenderjahr als körperschaftsteuerlicher Gewinnermittlungszeitraum.[1] Davon abweichend ist der Gewinn bei Steuerpflichtigen, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, nach dem (abweichenden oder mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden) Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse erstellen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 KStG). Im Unterschied zu § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 KStG eine Eintragung des Steuerpflichtigen ins Handelsregister keine Tatbestandsvoraussetzung. Maßgebend ist allein die handelsrechtliche Buchführungspflicht, wenngleich diese Interdependenzen mit der Eintragung im Handelsregister aufweisen kann.[2] § 7 Abs. 4 KStG verdrängt als lex specialis insoweit die Regelung aus § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG.[3]

 

Rz. 57

Nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung (§ 238 HGB ff.) verpflichtet sind u. a. Kaufleute

  • kraft Rechtsform (§ 6 HGB): dazu gehören z. B. die Aktiengesellschaft, die Societas Europaea, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Genossenschaften einschließlich europäischer Genossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;[4]
  • kraft Ausübung eines Handelsgewerbes (§ 1 HGB): hierzu gehören z. B. manche Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Sparkassen, sonstige juristische Personen des Privatrechts, z. B. wirtschaftliche Vereine i. S. d. § 22 BGB, sowie nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des Privatrechts, soweit sie ein Handelsgewerbe betreiben;[5]
  • kraft Eintragung (§§ 2, 3 HGB): Kaufleute, die nicht bereits nach den §§ 1 oder 6 HGB Kaufmann sind, deren Gewerbebetrieb aber nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, z. B. manche Energie- und Wasserversorgungswerke.[6]

Die Vorschrift des § 241a HGB, wonach Einzelkaufleute bei Unterschreiten bestimmter Größenkriterien von der Pflicht zur Buchführung befreit werden (vgl. Rz. 8), hat auf die Ausnahmeregelung aus § 7 Abs. 4 KStG keine Auswirkung.[7] Besteht eine Buchführungspflicht nicht aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften, sondern etwa aufgrund § 141 AO, ist trotz des dortigen Verweises auf § 238 HGB die Ausnahmeregelung aus § 7 Abs. 4 KStG nicht anwendbar.[8]

 

Rz. 58

Für Körperschaften, die nicht zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichtet sind (§ 7 Abs. 4 Satz 1 KStG), ist der Gewinn regelmäßig nach dem Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 KStG) zu ermitteln.[9] Ausnahmen lässt die Finanzverwaltung nur für kleine Betriebe, Stiftungen, Verbände und Vereine, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts angeschlossen sind oder von ihr verwaltet werden, sowie für technische Überwachungsvereine zu, wenn diese Betriebe gezwungen sind, ihre Abschlüsse abweichend vom Kalenderjahr aufzustellen; auf diese Betriebe kann § 7 Abs. 4 KStG entsprechend angewendet werden (R 7.3 Abs. 1 KStR). Bei gemeinnützigen Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, die ohne Verpflichtung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ordnungsmäßig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, kann in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wirtschaftsjahr der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt werden (R 7.3 Abs. 2 KStR).

[1] Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahres, tritt an die Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KStG).
[2] Vgl. Rengers, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 7 KStG Rz. 31, Stand: 11/2020; a. A. Schiffers, DStZ 2007, S. 569.
[3] Vgl. Rengers, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 7 KStG Rz. 23, Stand: 11/2020.
[4] Vgl. Rengers, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 7 KStG Rz. 25, Stand: 11/2020; Stalbold, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 7 KStG Rz. 41; Zimmermann, in Lademann, KStG, § 7 KStG Rz. 29, Stand: 11/2020.
[5] Vgl. Rengers, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 7 KStG Rz. 25, Stand: 11/2020; Zimmermann, in Lademann, KStG, § 7 KStG Rz. 29, Stand: 11/2020.
[6] Vgl. Zimmermann, in Lademann, KStG, § 7 KStG Rz. 29, Stand: 11/2020.
[7] Vgl. Zimmermann, in Lademann, KStG, § 7 KStG Rz. 29, Stand: 11/2020.
[8] Vgl. Stalbold, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 7 KStG Rz. 43; differenzierend, aber im Ergebnis gl. A. Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 7 KStG Rz. 28 m. w. N., Stand: 11/2020.
[9] Im Übrigen gilt § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4a EStG.

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