Rz. 42

Bei der Einkommensteuer handelt es sich nach § 2 Abs. 7 Satz 1 EStG um eine Jahressteuer. Die ihr unterliegenden Einkünfte sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln (§ 2 Abs. 7 Satz 2 EStG). Für Freiberufler bestehen keine Ausnahmeregelungen wie sie für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende gelten (§ 4a EStG, § 7 Abs. 4 KStG).[1] Der Gewinn ist für Freiberufler stets nach dem Kalenderjahr zu ermitteln.[2] Darüber hinaus kann es – z. B. bei Gründung, Aufgabe oder Veräußerung einer Praxis – lediglich zu verkürzten Gewinnermittlungszeiträumen, sog. Rumpfwirtschaftsjahre, kommen.[3]

 

Rz. 43

Erzielt eine Partnerschaftsgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 PartGG Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG ist der Gewinnermittlungszeitraum für diese Einkünfte stets das Kalenderjahr.[4]

Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft aufgrund berufsfremder Tätigkeiten (z. B. Treuhandtätigkeiten) oder aufgrund der Beteiligung berufsfremder Personen[5] (ggf. auch qua Abfärbung) Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielt, da es zur Anwendung des § 4a EStG regelmäßig an einer Eintragung im Handelsregister fehlen wird und die Eintragung im Partnerschaftsregister der Eintragung im Handelsregister insoweit nicht gleichsteht.[6]

 

Rz. 44

Eine in das Handelsregister eingetragene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-KG, die nur Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, kann kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bilden,[7] soweit sie keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Es ergeben sich im Vergleich zur Behandlung von einzelnen Freiberuflern, die nicht in einer Personengesellschaft zusammengeschlossen sind, keine Besonderheiten. Freiberuflich tätige Gesellschaften, die als OHG oder KG nach § 49 Abs. 2 StBerG oder zu Unrecht eine Handelsregistereintragung erwirkt haben, unterliegen nicht dem Wirtschaftsjahr Gewerbetreibender.[8]

 

Rz. 45

Ermittelt ein Freiberufler seinen Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr, kann die Gewinnermittlung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist der im Kalenderjahr bezogene Gewinn auf der Grundlage eines gemäß § 8b EStDV analog zu bildenden Rumpfwirtschaftsjahres oder gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln. In seinem Urteil v. 23.9.1999[9] hatte der BFH zunächst noch offen gelassen, in welchem Veranlagungszeitraum die Korrektur zu erfolgen hat. In seinem Urteil v. 12.7.2007 hat er dies jedoch klargestellt. Danach gelten die Grundsätze für die Umstellung eines zulässigerweise abweichenden Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr nach § 8b EStDV analog. Die Umstellung hat dann im Jahr der letzten noch offenen Veranlagung zu erfolgen. In diesem Jahr enden damit 2 Wirtschaftsjahre.[10] Im Fall der Schätzung kommt dabei i. d. R. eine zeitanteilige Aufteilung der Gewinne auf die betroffenen Kalenderjahre in Betracht, soweit dies nicht zu einer doppelten Erfassung eines bereits im vorangehenden Veranlagungszeitraum bestandskräftig besteuerten Gewinns führt.[11] Gleiches gilt, wenn das Finanzamt in früheren Jahren fehlerhaft die Gewinnermittlung für ein abweichendes Wirtschaftsjahr zugelassen hat. Eine Bindungswirkung des Finanzamts an die zuvor fehlerhaft akzeptierte Gewinnermittlung für ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht nicht.[12] Wurde der Gewinn zuvor unzutreffend nicht als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) ermittelt, ist dieser umzurechnen.[13]

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